Wann kann ein Termin über die TSS vereinbart werden?
Berlin, 7. März 2019 – Die Impfung gegen Herpes zoster (Gürtelrose) – mit einem seit Mai letzten Jahres in Deutschland zur Verfügung stehenden adjuvantierten subunit-Totimpfstoff – wird zukünftig für alle Personen ab einem Alter von 60 Jahren sowie für Personen mit einer erhöhten gesundheitlichen Gefährdung ab einem Alter von 50 Jahren Pflichtleistung aller gesetzlichen Krankenkassen. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am Donnerstag in Berlin beschlossen, die Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) an die entsprechende Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) anzupassen.
Die Impfempfehlung der STIKO für alle Personen ab 60 Jahren berücksichtigt das mit dem Alter zunehmende Risiko für schwere Krankheitsverläufe des Herpes zoster und das Auftreten einer postherpetischen Neuralgie. Personen, die aufgrund einer Grunderkrankung eine erhöhte gesundheitliche Gefährdung haben, sollten sich der Empfehlung entsprechend bereits ab einem Alter von 50 Jahren impfen lassen. Zu diesen Grunderkrankungen gehören beispielsweise:
Nach Untersuchungen des Robert Koch-Instituts (RKI) erkranken in Deutschland jährlich deutlich mehr als 300.000 Personen an Herpes zoster. Etwa fünf Prozent von ihnen entwickeln als Komplikation die postherpetische Neuralgie – das sind Nervenschmerzen, die Wochen bis Monate nach Abheilen des Hautausschlages bestehen bleiben können.
Die Empfehlung, dass sich Personen ab einem Alter von 60 Jahren sowie Personen mit einer erhöhten gesundheitlichen Gefährdung infolge einer Grunderkrankung ab einem Alter von 50 Jahren mit dem Totimpfstoff gegen Gürtelrose impfen lassen sollten, veröffentlichte die STIKO im Dezember 2018 im Epidemiologischen Bulletin 50/2018. Die (Standard-)Impfung gegen Herpes zoster mit einem attenuierten Lebendimpfstoff wurde durch die STIKO nicht empfohlen (Epidemiologisches Bulletin Nr. 34/2017). Begleitend zur Impfempfehlung stellt das RKI auf seinen Internetseiten FAQs zur Erkrankung und Impfung sowie Informationen für die Fachöffentlichkeit zur Verfügung.
Neues zur Impfung gegen Humane Papillomaviren (HPV)
Für Mädchen zwischen 9 und 17 Jahren wird die HPV-Impfung von den gesetzlichen Krankenkassen schon seit längerem bezahlt. Die Entscheidung, dass die Kosten der HPV-Impfung auch für Jungen von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden, ist im September 2018 erfolgt. Seit Januar 2019 kann die HPV-Impfung in Deutschland somit auch für Jungen zwischen 9 und 17 Jahren flächendeckend über die Krankenkassenkarte abgerechnet werden. Darüber hinaus bieten viele Krankenkassen im Rahmen einer Zusatzleistung auch erweiterte Altersbestimmungen bei Frauen für die Übernahme der Impfung an.
https://www.entschiedengegenkrebs.de/
Früherkennung von Bauchaortenaneurysmen
Gesetzlich versicherte Männer ab dem 65. Lebensjahr können ab dem 1. Januar 2018 einmalig ein Ultraschallscreening zur Früherkennung von Bauchaortenaneurysmen in Anspruch nehmen.
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Hierzu verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten, insbesondere Ihre Gesundheitsdaten. Dazu zählen Anamnesen, Diagnosen, Therapievorschläge und Befunde, die wir oder andere Ärzte erheben. Zu diesen Zwecken können uns auch andere Ärzte oder Psychotherapeuten, bei denen Sie in Behandlung sind, Daten zur Verfügung stellen (z.B. in Arztbriefen).
Die Erhebung von Gesundheitsdaten ist Voraussetzung für Ihre Behandlung. Werden die notwendigen Informationen nicht bereitgestellt, kann eine sorgfältige Behandlung nicht erfolgen.
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Wir übermitteln Ihre personenbezogenen Daten nur dann an Dritte, wenn dies gesetzlich erlaubt ist oder Sie eingewilligt haben.
Empfänger Ihrer personenbezogenen Daten können vor allem andere Ärzte / Psychotherapeuten, Kassenärztliche Vereinigungen, Krankenkassen, der Medizinische Dienst der Krankenversicherung, Ärztekammern und privatärztliche Verrechnungsstellen sein.
Die Übermittlung erfolgt überwiegend zum Zwecke der Abrechnung der bei Ihnen erbrachten Leistungen, zur Klärung von medizinischen und sich aus Ihrem Versicherungsverhältnis ergebenden Fragen. Im Einzelfall erfolgt die Übermittlung von Daten an weitere berechtigte Empfänger.
4. SPEICHERUNG IHRER DATEN
Wir bewahren Ihre personenbezogenen Daten nur solange auf, wie dies für die Durchführung der Behandlung erforderlich ist.
Aufgrund rechtlicher Vorgaben sind wir dazu verpflichtet, diese Daten mindestens 10 Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren. Nach anderen Vorschriften können sich längere Aufbewahrungsfristen ergeben, zum Beispiel 30 Jahre bei Röntgenaufzeichnungen laut Paragraf 28 Absatz 3 der Röntgenverordnung.
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Darüber hinaus steht Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen das Recht auf Löschung von Daten, das Recht auf Einschränkung der Datenverarbeitung sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit zu.
Die Verarbeitung Ihrer Daten erfolgt auf Basis von gesetzlichen Regelungen. Nur in Ausnahmefällen benötigen wir Ihr Einverständnis. In diesen Fällen haben Sie das Recht, die Einwilligung für die zukünftige Verarbeitung zu widerrufen.
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